Die scope & solve GmbH & Co. KG erbringt Beratungs-, Planungs-, Organisations- sowie sonstige Dienstleistungen (im folgenden "Dienstleistungen") gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (im folgenden "Auftraggeber") ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem jeweiligen Auftraggeber.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die scope & solve GmbH & Co. KG ihre Dienstleistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.
Die scope & solve GmbH & Co. KG erbringt die im jeweiligen Angebot der scope & solve GmbH & Co. KG und/oder dem Vertrag mit dem Auftraggeber (im folgenden "Vertragsunterlagen") nach Inhalt und Umfang abschließend festgelegten Dienstleistungen.
Die scope & solve GmbH & Co. KG wird im Rahmen der Leistungserbringung ausreichend qualifizierte Mitarbeiter nach eigener Auswahl einsetzen und behält sich vor, die geschuldeten Dienstleistungen ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen.
Bei der Wahl des Ortes der einzelnen Dienstleistungen ist die scope & solve GmbH & Co. KG grundsätzlich frei, es sei denn, die Leistungserbringung kann nur an einem bestimmten Ort erfolgen oder die Vertragspartner haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der vereinbarten Dienstleistungen durch die scope & solve GmbH & Co. KG bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspartner, die schriftlich niedergelegt wird.
Der Auftraggeber trägt Sorge, dass der scope & solve GmbH & Co. KG alle für die Erfüllung des Auftrags notwendigen Informationen zugänglich gemacht werden. Ferner wird er der scope & solve GmbH & Co. KG alle Vorgänge und Umstände, die für die Erfüllung des Auftrags von Belang sein können, zur Kenntnis geben. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags notwendig sind.
Sollte es durch unzureichende, nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers zu zusätzlichen Aufwand auf Seiten der scope & solve GmbH & Co. KG kommen, so hat der Auftraggeber diesen gemäß Ziffer 6 zu vergüten.
Die Vertragspartner benennen einander jeweils schriftlich einen Ansprechpartner, der verbindliche Informationen erteilt und befugt ist, Entscheidungen im Namen der jeweiligen Vertragspartei zu treffen oder zu veranlassen. Auskünfte und Entscheidungen durch den Ansprechpartner des Auftraggebers erfolgen auf Verlangen der scope & solve GmbH & Co. KG schriftlich.
Die Ansprechpartner der Vertragspartner koordinieren die Durchführung des Projektes. Sie stimmen vor allem das weitere Vorgehen, die geplanten Arbeitsergebnisse und die weiteren Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers ab.
Termine und Fristen für Dienstleistungen der scope & solve GmbH & Co. KG (im folgenden "Leistungszeiten") werden die Vertragspartner einvernehmlich festlegen und schriftlich festhalten. Nur dann sind sie verbindlich.
Bei höherer Gewalt oder sonstigen von der scope & solve GmbH & Co. KG nicht zu vertretenden Hindernissen verschieben sich die Leistungszeiten entsprechend zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Bezahlung der Vergütung gemäß Ziffer 6 an den von der scope & solve GmbH & Co. KG erbrachten Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht ausschließliches zeitlich und örtlich unbegrenztes Nutzungsrecht auf Dauer.
Nur an den in den Vertragsunterlagen ausdrücklich als auftraggeberspezifisch bezeichneten Arbeitsergebnissen der scope & solve GmbH & Co. KG erhält der Auftraggeber ein grundsätzlich ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht.
Die scope & solve GmbH & Co. KG bleibt berechtigt, auch diese Arbeitsergebnisse für Zwecke der Verbesserung und Weiterentwicklung auch eigener Leistungen selbst zu nutzen und zu verwerten.
Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen der scope & solve GmbH & Co. KG verbleiben im Eigentum der scope & solve GmbH & Co. KG, es sei denn, in den Vertragsunterlagen wird ausdrücklich etwas anderes festgelegt.
Der Auftraggeber vergütet die Dienstleistungen der scope & solve GmbH & Co. KG grundsätzlich nach Zeitaufwand gemäß den in den Vertragsunterlagen festgelegten Honorarsätzen.
Die ausgewiesenen Honorarsätze sind jeweils Nettobeträge. Anfallende Zölle, Steuern und sonstige Abgaben entrichtet der Auftraggeber zusätzlich.
Die scope & solve GmbH & Co. KG wird die erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber dokumentieren und grundsätzlich monatlich gemäß dieser Dokumentation abrechnen.
Sollte die scope & solve GmbH & Co. KG ihre Honorarsätze während der Laufzeit des Vertrages erhöhen, so gilt diese Erhöhung auch für die zwischen den Parteien festgelegten Honorarumsätze. Der scope & solve GmbH & Co. KG obliegt hierbei eine Ankündigungsfrist von drei Monaten. Der Auftraggeber kann dann den jeweiligen Vertrag innerhalb eines Monats ab Ankündigung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Erhöhung schriftlich kündigen.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum Monatsende. Die Rechnung ist 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zu zahlen. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem der Auftraggeber den Überweisungsauftrag erteilt.
Über von Dritten behauptete oder dem Auftraggeber bekannte Verletzungen von Rechten Dritter durch Leistungen der scope & solve GmbH & Co. KG wird der Auftraggeber die scope & solve GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich und detailliert informieren. Der Auftraggeber darf behauptete Verletzungen nicht anerkennen und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der scope & solve GmbH & Co. KG die Verteidigung gegen diese übernehmen. Für Folgen eines Verstoßes des Auftraggebers gegen seine Verpflichtung gemäß Satz 1 haftet die scope & solve GmbH & Co. KG nicht.
Werden durch die von der scope & solve GmbH & Co. KG erbrachten Dienstleistungen Schutzrechte Dritter verletzt, so hat die scope & solve GmbH & Co. KG auf ihre Kosten nach Wahl des Auftraggebers diesem das Recht zur Nutzung der geschützten Programme zu verschaffen, oder die Leistung schutzfrei bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards zu gestalten. Die scope & solve GmbH & Co. KG stellt den Auftraggeber ferner von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen gegen ihn geltend machen. Für diesen Freistellungsanspruch und sonstige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die scope & solve GmbH & Co. KG gelten die Haftungsregeln nach Ziffer 8.
Die scope & solve GmbH & Co. KG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Höhe nach unbeschränkt. Im Übrigen ist die Haftung der scope & solve GmbH & Co. KG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wie folgt beschränkt:
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die scope & solve GmbH & Co. KG, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegen. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Eine Haftung für entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt für entgangenen Gewinn.
Die Haftung für das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme der scope & solve GmbH & Co. KG ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen.
Die scope & solve GmbH & Co. KG wird Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich behandeln. Der Auftraggeber wird nicht allgemein bekannte Informationen über die scope & solve GmbH & Co. KG einschließlich des Know-hows der scope & solve GmbH & Co. KG nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der scope & solve GmbH & Co. KG an Dritte oder mit der Auftragsdurchführung nicht befasste eigene Mitarbeiter weitergeben. Auf Verlangen der scope & solve GmbH & Co. KG wird der Auftraggeber seine Mitarbeiter entsprechend schriftlich verpflichten und dies gegenüber der scope & solve GmbH & Co. KG nachweisen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände den Anforderungen des jeweiligen Datenschutzrechts genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Datenbeständen. Die Vertragspartner werden ihre im Rahmen des Vertrages befassten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (§ 5 Bundesdatenschutzgesetz) verpflichten. Die scope & solve GmbH & Co. KG stellt sicher, dass ihre Mitarbeiter im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages keine selbstständigen Handlungen vornehmen, die gegen bestehende Datenschutzvorschriften verstoßen. Im Übrigen wird die scope & solve GmbH & Co. KG bei jeder Nutzung oder Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers stets als Auftragsdaten-verarbeiter tätig (§ 11 Bundesdatenschutz-gesetz). Soweit erforderlich, wird insoweit ein gesonderter Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abgeschlossen.
Von nachteiligen Folgen der Weisungen des Auftraggebers im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses stellt der Auftraggeber die scope & solve GmbH & Co. KG frei.
Die Verpflichtungen gemäß Ziffer 10 Absatz 1 und Absatz 2 gelten über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie unterlassen es insbesondere für die Dauer der gegenseitigen Vertragsbeziehungen angestellte oder freie Mitarbeiter abzuwerben oder zu beschäftigen. Die Verpflichtung gemäß Satz 2 gilt auch für den Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehungen der Vertragspartner. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung des Auftraggebers gegen die Verpflichtung gemäß Satz 2 ist eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß an die scope & solve GmbH & Co. KG sofort zur Zahlung fällig.
Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 - 310 BGB ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen oder der Bedingungen eines Vertrages sind nur in schriftlicher Form wirksam.
Erfüllungsort für die Pflichten beider Vertragspartner und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern ist Hamburg (Sitz der scope & solve GmbH & Co. KG). Klagt die scope & solve GmbH & Co. KG, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Auftraggebers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
Der Auftraggeber kann gegen Forderungen der scope & solve GmbH & Co. KG nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen sowie nur aus solchen Forderungen Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Dies gilt auch für das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB, Mängeleinreden und sonstige Leistungsverweigerungsrechte. Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten durch den Auftraggeber setzt voraus, dass die gegenseitigen Forderungen auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Es gilt die aktuellste Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: 22.02.2026